Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Text

Dienstzulage, Dienstabgeltung

Paragraph 105, (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Absatz 2, oder in einer Verordnung gemäß Absatz 3, angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

---------------------------------------------------------------------

                                   in den Gehaltsstufen      ab der

auf Arbeitsplätzen  in der        ----------------------    Gehalts-

der Verwendungs-   Dienstzulagen-  1 bis 10   11 bis 14     stufe 15

     gruppe           gruppe      -----------------------------------

                                              Schilling

---------------------------------------------------------------------

                         S            13 595      25 957      41 532

                         1            11 974      14 967      26 940

      PT 1              1b             8 980      14 967      26 940

                         2             8 980      11 974      23 944

                         3             8 231      11 225      14 967

                         3b            7 481      10 477      14 967

---------------------------------------------------------------------

                         S            12 322      17 493      21 741

                         1             7 481      10 477      12 722

                        1b             1 498       6 735      12 722

      PT 2               2             2 994       6 735       8 980

                        2b             1 048       2 994       8 980

                         3             1 498       2 994       5 987

                        3b             1 048       2 994       5 987

---------------------------------------------------------------------

                         1             1 498       2 994       4 491

                        1b             1 048       2 994       4 491

      PT 3               2             1 048       2 095       3 142

                         3               747       1 197       1 645

---------------------------------------------------------------------

      PT 4               1               669         973       1 420

---------------------------------------------------------------------

      PT 5               1               299         449         601

  1. Absatz 2,Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:

1. in der Verwendungsgruppe PT 1:

1.1. in der Dienstzulagengruppe S:

1.1.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter einer Gruppe in einer Post- und Telegraphendirektion,

1.1.2. im Fernmeldedienst:

Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,

1.1.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,

1.2. in der Dienstzulagengruppe 1:

1.2.1. im Postautodienst:

Leiter der Postautoleitung Wien,

1.2.2. im Fernmeldedienst:

Leiter des Fernmeldebetriebsamtes Wien, Graz oder Linz,

1.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

1.3.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter eines Referates in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

1.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,

1.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

1.4.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter einer Abteilung in einer Post- und Telegraphendirektion,

1.4.2. im Postautodienst:

Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),

1.4.3. im Fernmeldedienst:

Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes (ausgenommen Wien, Graz, Linz),

1.4.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Fernmeldebüros,

1.5. in der Dienstzulagengruppe 3:

1.5.1. im Verwaltungsdienst:

Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

1.5.2. im Postautodienst:

Postautodienst - Controller A,

1.5.3. im Fernmeldedienst:

Stellvertreter des Leiters eines Fernmeldebetriebsamtes,

1.5.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent A im Fernmeldezentralbüro,

1.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:

1.6.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Post- und Telegraphendirektion,

2. in der Verwendungsgruppe PT 2:

2.1. in der Dienstzulagengruppe S:

2.1.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter des Fernmeldegebührenamtes,

2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:

2.2.1. im Verwaltungsdienst:

Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.2.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse, erster Stufe,

2.2.3. im Postautodienst:

Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung

2.2.4. im Fernmeldedienst:

Leiter der Technischen Stelle in einem Fernmeldebetriebsamt,

2.2.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent A im Fernmeldebüro,

2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

2.3.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und Referent B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B im Fernmeldezentralbüro,

2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

2.4.1. im Verwaltungsdienst:

Stellvertreter des Leiters des Rechenzentrums,

2.4.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse, zweiter Stufe,

2.4.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle römisch eins,

2.4.4. im Fernmeldedienst:

Leiter eines Betriebsbezirkes mit mehr als 15 000 Teilnehmern oder eines Betriebsbezirkes B in einem Fernmeldebetriebsamt,

2.4.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,

2.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:

2.5.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.5.2. im Fernmeldedienst:

Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,

2.5.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,

2.6. in der Dienstzulagengruppe 3:

2.6.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter der RZ-Planung,

2.6.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse, dritter Stufe,

2.6.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle römisch zwei,

2.6.4. im Fernmeldedienst:

Leiter eines Kabelmeß- und -instandhaltungsdienstes,

2.6.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),

2.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:

2.7.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.7.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B in einem Fernmeldebüro,

3. in der Verwendungsgruppe PT 3:

3.1. in der Dienstzulagengruppe 1:

3.1.1. im Verwaltungsdienst:

Anwendungsorganisator im Rechenzentrum,

3.1.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, erster Stufe,

3.1.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle römisch drei,

3.1.4. im Fernmeldedienst:

Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle für Kommunikationstechnik,

3.1.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Funküberwachungsbereiches,

3.2. in der Dienstzulagengruppe 1b:

3.2.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion,

3.3. in der Dienstzulagengruppe 2:

3.3.1. im Verwaltungsdienst:

Programmierer im Rechenzentrum,

3.3.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, zweiter Stufe,

3.3.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle römisch vier,

3.3.4. im Fernmeldedienst:

Meßspezialist,

3.3.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,

3.4. in der Dienstzulagengruppe 3:

3.4.1. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, dritter Stufe,

3.4.2. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle römisch fünf,

3.4.3. im Fernmeldedienst:

Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst,

4. in der Verwendungsgruppe PT 4:

4.1. in der Dienstzulagengruppe 1:

4.1.1. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, Stufe 4b,

4.1.2. im Fernmeldedienst:

Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,

5. in der Verwendungsgruppe PT 5:

5.1. in der Dienstzulagengruppe 1:

5.1.1. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch drei. Klasse.

  1. Absatz 3,Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Absatz 2, angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
  2. Absatz 4,Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  3. Absatz 5,Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

---------------------------------------------------------------------

auf Arbeitsplätzen      in der

der Verwendungs-    Dienstzulagen-  für die Verwendung      Schilling

      gruppe             gruppe          als (im)

---------------------------------------------------------------------

                            A      Bautruppführer                897

      PT 5          -------------------------------------------------

                            B      Lehrmeister in einer

                                   Lehrwerkstätte              1 994

---------------------------------------------------------------------

                                   Dienst des Facharbeiters

                                   als Vorarbeiter, der im

                                   einschlägigen Lehrberuf

                                   verwendet wird und mit

                            A      der Überwachung der           449

      PT 7                         Tätigkeit anderer

                                   Arbeiter beauftragt ist

                    -------------------------------------------------

                            B      Omnibuslenkerdienst         2 184

---------------------------------------------------------------------

                            A      Omnibuslenkerdienst         2 184

                    -------------------------------------------------

      PT 8                         Landzustelldienst,

                            B      Codierer bei

                                   automatischen

                                   Verteilanlagen                449

Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

  1. Absatz 6,Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Absatz 5, unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Absatz 5, angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 7,Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Absatz 2, oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Absatz 3, oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Absatz 2, oder des Absatz 5, ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Absatz 4, ist anzuwenden.

  1. Absatz 7 a,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz 7, zu laufen.
  2. Absatz 8,Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Absatz 7 und 7 a und gegebenenfalls Paragraph 106, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach Paragraph 106, Absatz 2, ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
  3. Absatz 9,Die Absatz eins bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
  4. Absatz 10,Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Paragraph 103, Absatz 5, angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
    1. Ziffer eins
      seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach Paragraph 12 b, zu berücksichtigenden Zulagen) oder
    2. Ziffer 2
      seinem Fixgehalt
    und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
  5. Absatz 11,Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Dienstabgeltung.