Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,
Paragraph 35,
01.01.1995
11.08.2000
Verwendungsänderung und Versetzung
Paragraph 35, (1) Wird ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung