Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Text

ABSCHNITT römisch sieben

UNTERHALTSBEZUG

Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen

eines entlassenen Beamten

Paragraph 49, (1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, gleichzuhalten, sofern dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.

  1. Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage nicht übersteigen, auf die der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 vH.
  2. Absatz 3,Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.