Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 32Artikel 2, Paragraph 32
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 20 idF BGBl. Nr. 297/1995.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 79, Absatz 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,.
Text
§ 32. (1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 und mit Wirkung ab 1. Jänner der folgenden Jahre ist das Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.Paragraph 32, (1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 und mit Wirkung ab 1. Jänner der folgenden Jahre ist das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen.
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.Bei der Anwendung des Absatz eins, sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.