Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 79, Absatz 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,.

Text

Paragraph 32, (1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 und mit Wirkung ab 1. Jänner der folgenden Jahre ist das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen.

  1. Absatz 2,Bei der Anwendung des Absatz eins, sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.