Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
Artikel 2, Paragraph 17
01.05.1995
31.12.2004
Beginn des Bezuges
Paragraph 17, (1) Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16, ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder neuerlichen persönlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,