Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

05.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Text

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Paragraph 4 a, (1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit

  1. Ziffer eins
    der Besorgung der Aufgaben der europäischen Integration oder
  2. Ziffer 2
    Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organes oder
  3. Ziffer 3
    einer Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 5, B-VG nach dem 1. Mai 1995
eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Paragraph 4, Absatz 4, oder gleichartiger Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung zu berücksichtigen.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind.