Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

ABSCHNITT römisch vier

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES

UND HINTERBLIEBENE

Kinderzulage

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
  2. Absatz 2,Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
  3. Absatz 3,Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
  4. Absatz 4,Eine Zulage nach dem Absatz 2, oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.