Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ruhegenußzulage

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage).
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage bilden 80 vH der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 vH der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3,Die Ruhegenußzulage beträgt
    1. Ziffer eins
      für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5%,
    2. Ziffer 2
      für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5% und
    3. Ziffer 3
      für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
    der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist, ist hiebei im halben Ausmaß zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Ruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6,Der nach Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat.

Anmerkung

Artikel römisch zwei, der 1. PG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1969,;

Artikel römisch zwei, der 4. PG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1973,;

Artikel römisch fünfzehn, Absatz 2, der 41. GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,;

Schlagworte

Anrechnung, Vordienstzeit, Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12110510

alte Dokumentnummer

N6199547838J