Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ruhegenußfähiger Monatsbezug

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt und
    2. Ziffer 2
      den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
  2. Absatz 2,Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
    1. Ziffer eins
      für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
    2. Ziffer 2
      für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
    3. Ziffer 3
      für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage oder
    4. Ziffer 4
      für den Anspruch auf außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
    erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage, die erhöhte Dienstalterszulage oder die außerordentliche Vorrückung gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
  3. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
  4. Absatz 4,Anmerkung, tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)

Anmerkung

Artikel römisch zwei, Absatz 3, der 9. GG-Novelle, BGBl.Nr. 144 aus 1963,;

Artikel römisch zwei, Absatz eins und 3 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104 aus 1979,;

Schlagworte

Begünstigung, Zentralstelle, Prüfungsauflage, Leistungsfeststellung, Dienstbeurteilung, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Hemmung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12110505

alte Dokumentnummer

N6199547833J