Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 e,

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Paragraph 31 e,

Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler ausgefolgt, noch dem Schulbuchhändler retourniert wurden und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet die für die jeweilige Schule örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium für Jugend und Familie entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden.