Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 297/1995

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 e,

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

§ 35e.

  1. Absatz einsDie Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 1 30%, in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 2 80% und in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 3 und 4 100% des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
  2. Absatz 2§ 32 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 vH der Hundertsatz 40 vH tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956) auszugehen ist.