Absatz einsLiegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind des Beamten, für das ihm nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
- Ziffer einsim Inland,
- Ziffer 2an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
- Ziffer 3an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder
- Ziffer 4im Heimatland eines der Elternteile
auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.