Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 c,

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Paragraph 35 c,

  1. Absatz einsWenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2 und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß Paragraph 12, vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.
  2. Absatz 2Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Absatz eins, der Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.
  3. Absatz 3Wenn und solange die medizinische Versorgung an einem ausländischen Dienstort nicht gewährleistet ist, können dem Beamten, dessen Ehegatten und den mit dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, für die dem Beamten eine Kinderzulage nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, auf Antrag die Kosten für die Durchführung jener Reisen an den nächsten geeigneten Ort genehmigt werden, die für die medizinische Versorgung der betreffenden Person notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson. Soweit es die besonderen Lebensbedingungen erfordern, können dem Beamten auch aus anderen als medizinischen Gründen derartige Reisen genehmigt werden.