Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 297/1995

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 b,

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

§ 35b.

  1. Absatz einsDer Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt außerdem
    1. Litera a
      für ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;
    2. Litera b
      für die Ehefrau auch dann, wenn sich der Beamte erst nach der Versetzung an seinen Dienstort verehelicht hat und die Ehefrau in den Dienstort des Beamten übersiedelt ist.
  2. Absatz 2Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.