Absatz einsDer Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt außerdem
- Litera afür ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;
- Litera bfür die Ehefrau auch dann, wenn sich der Beamte erst nach der Versetzung an seinen Dienstort verehelicht hat und die Ehefrau in den Dienstort des Beamten übersiedelt ist.