Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz einsZur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.
  2. Absatz 2Die Umzugsvergütung beträgt:
    1. Ziffer eins
      für ledige Beamte 20%,
    2. Ziffer 2
      für verheiratete Beamte, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben, 50%,
    3. Ziffer 3
      für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten eine Kinderzulage für ein Kind gebührt, 80% und
    4. Ziffer 4
      für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten Kinderzulagen für zwei und mehr Kinder gebühren, 100%
    des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
  3. Absatz 3Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet.