(3)Absatz 3Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet.Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet.