Absatz einsAls Reisekostenersatz gebührt dem Beamten
- Ziffer einsfür seine Person die Reisekostenvergütung gemäß den Paragraphen 7 und 8 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
- Ziffer 2für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt, die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die Paragraphen 7 und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.