Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz einsAls Reisekostenersatz gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      für seine Person die Reisekostenvergütung gemäß den Paragraphen 7 und 8 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
    2. Ziffer 2
      für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt, die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die Paragraphen 7 und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.
  2. Absatz 2Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und einer Nächtigungsgebühr.