Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
Paragraph 24,
01.05.1995
31.12.2010
Sind verheiratete Beamte oder Beamte mit Anspruch auf Kinderzulage länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnen nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das Familienmitglied sind die §§ 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.