Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Text

Zulassung zur Fachausbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsZur Fachausbildung sind Personen zuzulassen, die
    1. Ziffer eins
      ein Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, oder eine Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt haben, oder nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluß einer Werkmeisterschule nachgewiesen haben oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben und
    2. Ziffer 2
      eine mindestens zweijährige, dieser Ausbildung entsprechende betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben.
  2. Absatz 2Sonstige Personen dürfen zur Fachausbildung zugelassen werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine mindestens vierjährige betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben und
    2. Ziffer 2
      durch Ablegung einer Aufnahmeprüfung an der Ausbildungseinrichtung nachgewiesen haben, daß sie über ausreichende Grundkenntnisse auf technischem Gebiet verfügen.