Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Antrag auf Anerkennung

Paragraph 5,

Die Ausbildungseinrichtung hat den Antrag auf Anerkennung der Fachausbildung beim Bundesminister für Arbeit und Soziales einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    ein Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der vorgesehenen Unterrichtseinheiten und bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthalten muß,
  2. Ziffer 2
    allgemeine Angaben über die organisatorische und fachliche Qualifikation der Ausbildungsleiter(innen) und über die fachliche Qualifikation der vorgesehenen Lehrkräfte,
  3. Ziffer 3
    zweckentsprechende Angaben über die Ausstattung und Lehrmittel der Einrichtung,
  4. Ziffer 4
    Angaben über die Organisation, den Ablauf und Inhalt der Prüfungen.