Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Antrag auf Anerkennung

Paragraph 5,

Die Ausbildungseinrichtung hat den Antrag auf Anerkennung der Fachausbildung beim Bundesminister für Arbeit und Soziales einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    ein Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der vorgesehenen Unterrichtseinheiten und bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthalten muß,
  2. Ziffer 2
    allgemeine Angaben über die organisatorische und fachliche Qualifikation der Ausbildungsleiter(innen) und über die fachliche Qualifikation der vorgesehenen Lehrkräfte,
  3. Ziffer 3
    zweckentsprechende Angaben über die Ausstattung und Lehrmittel der Einrichtung,
  4. Ziffer 4
    Angaben über die Organisation, den Ablauf und Inhalt der Prüfungen.