Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Text

Qualitätskriterien der Fachausbildung

Paragraph 2,

Die Fachausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Daher sind bei der Fachausbildung folgende Qualitätskriterien einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Die Ausbildung muß praxis- und anwendungsorientiert erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Der Ausbildung muß ein geschlossenes Gesamtkonzept zugrunde liegen.
  3. Ziffer 3
    Die Ausbildung muß lernzielorientiert erfolgen.
  4. Ziffer 4
    Die Ausbildung muß modernen methodisch-didaktischen Anforderungen genügen.
  5. Ziffer 5
    Lernkontrollen und Prüfungen müssen sich an Lernzielen orientieren.