Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

12.04.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Sicherungsbescheinigung

Paragraph 11, (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird.

  1. Absatz 2,Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2, oder 6 und Absatz 3, Ziffer eins, 4, 6, 8 und 12 gegeben sind und
    2. Ziffer 2
      auf Grund der Angaben des Antragstellers angenommen werden kann, daß für den Ausländer eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, zur Verfügung stehen wird.
  2. Absatz 3,Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens zwölf Wochen zu befristen; sie ist in begründeten Fällen zu verlängern.
  3. Absatz 4,Wird dem Antrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.
  4. Absatz 5,Die Sicherungsbescheinigung kann widerrufen werden, wenn sich die nach Paragraph 4, Absatz eins, 2, oder 6 oder Absatz 3, Ziffer 4, zu würdigenden Umständen wesentlich ändern.
  5. Absatz 6,Paragraph 4, Absatz 7 und 8 gilt für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen sinngemäß.