Kurztitel

Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Vorsitz

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz im Arbeitnehmerschutzbeirat führt der Zentral-Arbeitsinspektor/die Zentral-Arbeitsinspektorin, bei Verhinderung dessen/deren Vertretung.
  2. Absatz 2,Der/Die Vorsitzende hat in den Sitzungen für eine rasche Erledigung der Tagesordnung zu sorgen und vom Beratungsgegenstand abweichende Ausführungen zu verhindern.