Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996

Text

Ergänzungszulage

Paragraph 77, (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die der Beamte des Exekutivdienstes nicht zu vertreten hat, gebührt ihm bei Anwendung des Paragraph 76, Absatz eins bis 4 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt

  1. Ziffer eins
    im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
  2. Ziffer 2
    im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75
  3. Ziffer 3
    im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.
  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Absatz eins, erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte des Exekutivdienstes in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Paragraph 76, abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte des Exekutivdienstes der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
  2. Absatz 3,Voraussetzung für das Erlöschen nach Absatz 2 Z, 2 ist, daß
    1. Ziffer eins
      die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 76, abberufen worden ist,
    2. Ziffer 2
      der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt und
    3. Ziffer 3
      wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
  3. Absatz 4,Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
    1. Ziffer eins
      ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
    2. Ziffer 2
      besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf eine Funktionszulage, so sind 65% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
  4. Absatz 5,Die Ergänzungszulage nach Absatz 4, ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den Paragraphen 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.
  5. Absatz 6,Eine Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 5 gebührt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte des Exekutivdienstes in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
    2. Ziffer 2
      der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion.