dauernd dienstunfähig oder
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
Paragraph 14
01.01.1995
31.12.1995
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und
bei Außerdienststellung
Paragraph 14, (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er