Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß und die

Versorgungsgenußzulage

Paragraph 62 a, (1) Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzuwenden.

  1. Absatz 2,Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den Paragraphen 15 bis 15 d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.