(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres, BGBl. Nr. 24/1975, tritt außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1975,, tritt außer Kraft.