Kurztitel

Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.09.1995

Text

Paragraph 4,

Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt für Offiziere und Unteroffiziere monatlich 200 S und für Chargen 110 S.