Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

15.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung einer Rohrleitungsanlage gemäß Paragraph 17, des Rohrleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,,
    2. Ziffer 2
      Genehmigung von Anlagen nach dem Starkstromwegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,,
    3. Ziffer 3
      Genehmigung von Dampfkesselanlagen gemäß Paragraph 4, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,
    4. Ziffer 4
      Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, und dem Seeschiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, soweit nicht Paragraph 93, anzuwenden ist,
    5. Ziffer 5
      Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen nach dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, und
    6. Ziffer 6
      Genehmigung von Anlagen nach Paragraphen 31 a, 31 c, 32, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215.
  2. Absatz 2,Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Änderung derartiger Anlagen.
  3. Absatz 3,Zeigt sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach Paragraph 93, Absatz eins,, daß der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Für Arbeitsstätten, die keiner Arbeitsstättenbewilligung bedürfen und für die auch keine Genehmigung nach Paragraph 93, Absatz eins, vorliegt, hat die zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Arbeitsstätten, für die eine Genehmigung im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, vorliegt, wenn bei der Genehmigung das Arbeitnehmerschutzgesetz und dieses Bundesgesetz keine Anwendung gefunden haben.
  5. Absatz 5,Für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen gilt Absatz 4, mit folgender Maßgabe: Für eine bestimmte Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle hat die für diese Baustelle/Arbeitsstelle zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Sind für mehrere künftige Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen eines Arbeitgebers solche Vorschreibungen erforderlich so hat die Vorschreibung durch jene Behörde zu erfolgen, die für die Arbeitsstätte zuständig ist, der diese Baustellen oder Arbeitsstellen organisatorisch zuzurechnen sind, im Zweifel durch die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde.
  6. Absatz 6,Für Auflagen und Maßnahmen nach Absatz eins bis 5 ist Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Wirksamkeit von Vorschreibungen gemäß Absatz eins bis 5 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt. Solche Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.