Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100,

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 100,

  1. Absatz einsDie Zahlung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz an einen Versorgungsberechtigten, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, ist nach den Vorschriften des Paragraph 98, an einen vom Versorgungsberechtigten durch eigenhändig gefertigte Erklärung namhaft gemachten, im Inland wohnhaften Zahlungsempfänger zu vollziehen. Die Unterschrift auf der Erklärung ist amtlich zu beglaubigen. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf; sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte Zahlungen beschränken.
  2. Absatz 2Auf begründetes Verlangen eines Versorgungsberechtigten (Absatz eins,) kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Zahlung an ihn durch Überweisung der Geldleistungen in das Ausland nach den für den Auslandsgeldverkehr geltenden Vorschriften vollziehen.
  3. Absatz 3Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch III, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109915

alte Dokumentnummer

N6199444129J