Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,
BG
Paragraph 96
01.07.1994
31.12.2002
KOVG 1957
67 Versorgungsrecht
Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über.
ÜR: Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,
14.03.2024
10008166
NOR12109911
N6199444125J