Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch sieben.
Entscheidungen der Schiedskommission.

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Der Senat der Schiedskommission (Paragraph 80,) entscheidet über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einer unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden Verhandlung. Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1951,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)
  2. Absatz 2,Zur Verhandlung und Beschlußfassung eines Senates ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.
  3. Absatz 3,Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Er leitet die Beratung und die Abstimmung.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer (Paragraph 81, Absatz 2,) zuerst ab.
  5. Absatz 5,Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.
  6. Absatz 6,Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.
  7. Absatz 7,Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.
  8. Absatz 8,Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109909

alte Dokumentnummer

N6199444123J