Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
BG
Paragraph 91 a
01.07.1994
31.12.2001
KOVG 1957
67 Versorgungsrecht
Die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Weitergabe von Daten, die bei Datenbanken dieser Rechtsträger gespeichert sind und die Grundlage für die Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden. Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zugänglich sind, entnommen werden können.
ÜR: Artikel römisch zwei, Absatz eins und 2 und Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,
17.01.2024
10008166
NOR12109906
N6199444120J