Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Die Leitung der Schiedskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission, für den Fall seiner Verhinderung dem Stellvertreter.
  2. Absatz 2,Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen der Senate zu berichten, die von der Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abweichen. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse der Schiedskommission hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aufzukommen, bei dem die Schiedskommission errichtet ist.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende der Schiedskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate (Paragraph 80, Absatz 3,) tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten der Blinden (Paragraph 19, Absatz 2 und 3) und der im Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind nur je einem Senat zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Geschäftseinteilung der Senate der Schiedskommission ist vom Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder auf einer Amtstafel des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5,Das Nähere über die Führung der Geschäfte der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,

Schlagworte

Beratungsprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109900

alte Dokumentnummer

N6199444114J