Absatz eins,Die Pflichtversicherten (Paragraph 68,) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3 v. H. des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Absatz 3,) zu leisten.