Absatz eins,Der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen können freiwillig beitreten:
- Ziffer einsKinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (Paragraph 9, Absatz 2,), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (Paragraphen 16, 17,) bezieht;
- Ziffer 2Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage (Paragraphen 18, 19,) nicht nur vorübergehend übernommen haben, von diesem erhalten werden und bedürftig sind.