Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Über den im Paragraph 8, bezeichneten Umfang hinaus ist Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Die Durchführung dieser Mehrleistungen kann dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen werden.
  2. Absatz 2,Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach Paragraph 14, zu tragen gehabt hätte.