Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Rechtsmittel

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins,) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.
  2. Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, womit dem Bund die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben oder über einen Anspruch des Bundes auf Prämie entschieden wird, entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
  3. Absatz 2 a,Über Berufungen gegen Bescheide des Behindertenausschusses (Paragraph 8,) entscheidet die Berufungskommission. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 21,) entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
  4. Absatz 3,Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.

Anmerkung

BVG: Artikel römisch eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,

ÜR: Artikel römisch drei, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1992,

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12109819

alte Dokumentnummer

N6199444029J