Absatz einsDienstgeber, die mehr begünstigte Behinderte (Paragraph 2,) beschäftigen als ihrer Einstellungspflicht entspricht, erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) für jeden über die Pflichtzahl hinaus beschäftigten begünstigten Behinderten eine Prämie. Dienstgeber, die nicht einstellungspflichtig sind, erhalten eine Prämie in gleicher Höhe für jeden beschäftigten begünstigten Behinderten. Die Prämie beträgt ab 1. Juli 1992 monatlich 850 S. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die Höhe der monatlichen Prämie ist dabei in der Weise zu berechnen, daß 15 vH der Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt vorgeschriebenen Ausgleichstaxen durch die durchschnittliche Anzahl der über die Pflichtzahl hinaus und der von nicht einstellungspflichtigen Dienstgebern beschäftigten begünstigten Behinderten, für die in diesem Jahr eine Prämie gewährt worden ist, geteilt werden. Der so ermittelte Betrag ist durch zwölf zu teilen und auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag aufzurunden. Die monatliche Prämie darf höchstens 50 vH der jeweiligen Ausgleichstaxe (Paragraph 9, Absatz 2,) betragen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die jeweilige Höhe der Prämie mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.