Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 9 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Prämien

Paragraph 9 a,

  1. Absatz einsDienstgeber, die mehr begünstigte Behinderte (Paragraph 2,) beschäftigen als ihrer Einstellungspflicht entspricht, erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) für jeden über die Pflichtzahl hinaus beschäftigten begünstigten Behinderten eine Prämie. Dienstgeber, die nicht einstellungspflichtig sind, erhalten eine Prämie in gleicher Höhe für jeden beschäftigten begünstigten Behinderten. Die Prämie beträgt ab 1. Juli 1992 monatlich 850 S. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die Höhe der monatlichen Prämie ist dabei in der Weise zu berechnen, daß 15 vH der Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt vorgeschriebenen Ausgleichstaxen durch die durchschnittliche Anzahl der über die Pflichtzahl hinaus und der von nicht einstellungspflichtigen Dienstgebern beschäftigten begünstigten Behinderten, für die in diesem Jahr eine Prämie gewährt worden ist, geteilt werden. Der so ermittelte Betrag ist durch zwölf zu teilen und auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag aufzurunden. Die monatliche Prämie darf höchstens 50 vH der jeweiligen Ausgleichstaxe (Paragraph 9, Absatz 2,) betragen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die jeweilige Höhe der Prämie mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  2. Absatz 2Dienstgeber erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) für jeden beschäftigten, in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz 3,) eine Prämie in Höhe der nach Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Ausgleichstaxe.
  3. Absatz 3Dienstgebern, die im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit Arbeitsaufträge an Einrichtungen erteilen, in denen überwiegend Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH tätig sind, sind aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) Prämien in Höhe von 15 vH des Rechnungsbetrages der Arbeitsaufträge (abzüglich der Umsatzsteuer und der Skontobeträge), aufgerundet auf den nächsthöheren Schillingbetrag, zu gewähren. Für die Bemessung der Prämie sind die jeweils innerhalb eines Kalenderjahres erteilten Arbeitsaufträge zusammenzufassen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, an Dienstgeber nach Vorlage von saldierten Rechnungen über die erteilten Arbeitsaufträge, wenn diese den Betrag von 50 000 S übersteigen, vierteljährlich Vorschüsse auf die zu gewährenden Prämien zu zahlen. Die für die Zuerkennung der Prämie maßgeblichen saldierten Rechnungen sind nachweislich bis 1. Mai eines jeden Jahres für das vorhergegangene Kalenderjahr bei sonstigem Anspruchsverlust dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzulegen.
  4. Absatz 4Über die Zuerkennung einer Prämie nach Absatz eins und 2 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Fällen, in denen die Berechnung unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 4 bis 7 erfolgt, von Amts wegen, in den übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers zu entscheiden. Der Antrag kann nur binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht werden.
  5. Absatz 5Prämien nach Absatz eins bis 3 sowie allfällige Vorschußleistungen sind auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den zum Empfang der Prämie berechtigten Dienstgeber anzurechnen.

Anmerkung

BVG: Art. römisch eins, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12109811

alte Dokumentnummer

N6199444021J