Bundespflegegeldgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
BG
Paragraph 45
01.07.1994
24.05.2018
BPGG
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Zum Zwecke der Anrechnung gemäß Paragraph 7, dürfen die Daten von Anspruchsberechtigten nach den Versorgungsgesetzen von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen bzw. Ämtern der Landesregierungen an die Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz übermittelt werden. Diejenigen Daten, die von den Entscheidungsträgern nicht zur Feststellung der Anrechnung nach Paragraph 7, benötigt werden, sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen.
28.05.2018
10008859
NOR12109806
N6199444014J