Absatz einsKein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 in einem 3 500 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen. Bei einem erheblich behinderten Kind (Paragraph 8, Absatz 5 und 6) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,, bb im Zusammenhang mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht:
- Litera adie durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge,
- Litera bEntschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
- Litera cWaisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
- Litera dBezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.