(3)Absatz 3Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abs. 1 oder 2 haben Vollwaisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 in einem 3 500 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen. Bei erheblich behinderten Vollwaisen (§ 8 Abs. 5 bis 7) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a, bb im Zusammenhang mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955. Bei der Ermittlung der Einkünfte der Vollwaise bleiben außer Betracht:Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach Absatz eins, oder 2 haben Vollwaisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 in einem 3 500 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen. Bei erheblich behinderten Vollwaisen (Paragraph 8, Absatz 5 bis 7) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,, bb im Zusammenhang mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Bei der Ermittlung der Einkünfte der Vollwaise bleiben außer Betracht:
die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge,
Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis,
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
Bezüge, die eine in Schulausbildung befindliche Vollwaise aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.