Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland)
Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1994,
Artikel 6
01.01.1994
Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.