Absatz eins,Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die gewährt werden:
- Litera anach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung,
- Litera bnach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige, die im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen,
- Litera cnach Artikel 25 der Verordnung an Personen, die im Gebiet des betreffenden Staates wohnen,
- Litera dnach Artikel 26 der Verordnung,
- Litera enach Artikel 29 der Verordnung und
- Litera fnach Artikel 52 der Verordnung.