Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
Paragraph 22
01.09.1994
31.08.1996
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder
einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule
Paragraph 22, (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten