Absatz 2,Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im folgenden kurz "Beamte" genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten mit Ausnahme der zeitverpflichteten Soldaten.
Pensionsgesetz 1965
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
Paragraph eins
01.07.1994
31.12.1994
ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Paragraph 27, bleibt unberührt.