Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 78 a, (1) Dem Beamten, der

  1. Ziffer eins
    Bürgermeister oder
  2. Ziffer 2
    Bezirksvorsteher oder
  3. Ziffer 3
    Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
  4. Ziffer 4
    Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Beamte tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird oder der Beamte diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
  1. Absatz 2,Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
    2. Ziffer 2
      durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,
    nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  2. Absatz 3,Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wochendienstzeit des Beamten auf die Hälfte herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
  3. Absatz 4,Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Beamten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
  4. Absatz 5,Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.

  1. Absatz 5 a,Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 6,Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Beamten und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß Paragraph 3, des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zu leisten hat.