Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

08.08.1995

Text

Paragraph 39 a, (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung

  1. Ziffer eins
    zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
  2. Ziffer 2
    für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
  3. Ziffer 3
    zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland
entsenden.
  1. Absatz 2,Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
  2. Absatz 3,Entsendungen nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.
  3. Absatz 4,Erhält der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.