- Ziffer einsalle Betriebsstätten und Arbeitsstellen
- Litera avon Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,
- Litera bdie im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließlich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder der Instandhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,
- Litera cvon Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Eisenbahnunternehmen befinden, überwiegend für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Eisenbahnunternehmen oder von Bediensteten von Eisenbahnunternehmen geführt werden,
- Litera dder Post- und Telegraphenverwaltung sowie der Fernmeldebüros, des Frequenz- und des Zulassungsbüros,
- Litera evon Fernmeldeorganisationen (Artikel eins, Absatz eins, erster Unterabsatz der „Richtlinie der Kommission über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste'', 90/388/EWG), die feste öffentliche Fernmeldenetze betreiben,
- Litera fvon Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken der Post- und Telegraphenverwaltung befinden, überwiegend für Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung der Post- und Telegraphenverwaltung oder von Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung geführt werden,
- Litera gder Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung (Bundesbusse),
- Litera hvon Kraftfahrbetrieben von Eisenbahnunternehmen,
- Litera ivon Schiffsführerschulen,
- Litera jvon Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen überwiegend der gewerbsmäßigen Schiffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt) dienen, ausgenommen jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die nicht in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen betrieben werden oder angesiedelt sind,
- Litera kvon Zivilflugplatz-Betrieben,
- Litera lvon Luftverkehrsunternehmen, soweit sich diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, sowie von Zivilluftfahrerschulen,
- Litera mvon Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen der Flugsicherung (Paragraph 119, Luftfahrtgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) oder der Durchführung von Sicherheitskontrollen privater Überwachungsunternehmen auf Flughäfen (Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,) dienen,
- Litera nvon Unternehmen oder Betrieben, die sich auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen unmittelbar Zwecken der Luftfahrt wie der Betankung oder Wartung von Luftfahrzeugen oder der Abfertigung der Passagiere dienen,
- Ziffer 2alle Arbeitsstellen
- Litera ain und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes oder dem begleiteten Güterverkehr dienen,
- Litera bin, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im Sinn Paragraph 2, Ziffer 2, Seeschiffahrtsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, und im Sinn Paragraph 2, Ziffer eins, Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, ausgenommen Sportfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 3, Schiffahrtsgesetz 1990),
- Litera cauf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (Paragraph 2, Ziffer 5 und 12 Schiffahrtsgesetz 1990) und auf und bei Schwimmkörpern (Paragraph 2, Ziffer 10, Schiffahrtsgesetz 1990),
- Litera din, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen (Paragraph 2, Ziffer 17, Schiffahrtsgesetz 1990),
- Litera ein und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen.