Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Text

Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 28 a,

Das Arbeitsinspektorat hat im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.