der Ausländer während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war, oder
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
Paragraph 15
01.07.1994
31.12.2002
Abschnitt römisch drei
Befreiungsschein
Voraussetzungen
Paragraph 15, (1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn